Satzung der AGSA-Hundefreunde im DVG e.V.
I. Name und Sitz
§ 1
Name:
Der Verein führt den Namen „AGSA-Hundefreunde“ im DVG. Die Abkürzungen
stehen für Agility, Gebrauchshund, Sporthund und Ausstellung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann
mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“)
§ 2
Sitz:
Der Sitz des Vereins ist Kandern.
II. Mitgliedschaft in anderen Verbänden
§ 3
Der Verein ist Mitglied im Deutschen Verband der
Gebrauchshundesportvereine e.V.. In dieser Eigenschaft ist er dem
Landesverband Baden-Württemberg regional zugeordnet. Die Satzungen und
Ordnungen des DVG sowie die Beschlüsse seiner Organe sind geltendes
Vereinsrecht im Sinne dieser Satzung, analog gilt dies für Beschlüsse
und Satzungen des DHV, VDH und der FCI.
III. Zweck und Aufgaben
§ 4
Zweck und Aufgaben des Vereins:
Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Hundesports
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich
etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins verwendet. Er ist politisch und konfessionell neutral. Der
Verein fördert
- die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport,
- die Erfassung der Freunde des Hundesports in diesem Verein,
- die Ausbildung von Dienst- und Gebrauchshunden zu Schutz-, Fährten-,
Wach-, Begleithunden pp. (Schutzhundsport),
- die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund
(Turnierhundsport, Agility),
- den Sport der Jugend mit dem Hund,
- die Durchführung von verbandsöffentlichen Prüfungen und Wettkämpfen in
den einzelnen Sportarten und in der Jugendarbeit,
- die Gedanken des Tierschutzes und
- die Abhaltung und den Besuch von Seminaren zu den für den Verein
relevanten
Themen.
§ 5
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Übungsbetriebs,
b) Durchführung von Übungsstunden unter Leitung eines Übungswarts,
c) Veranstaltungen mit Hunden.
IV. Beitrag und Geschäftsjahr
§ 6
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7
Beitrag:
Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird.
V. Arten der Mitgliedschaften
§ 8
Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden
Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
§ 9
Ordentliche und fördernde Mitglieder:
Mitglied kann jeder Freund des Hundes werden, der sich zur Einhaltung
der Vereinssatzung verpflichtet:
- die nicht aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen ist,
- die nicht einem Rassehundezucht- und/oder Hundesportverband außerhalb
des VDH angehört.
Auch Minderjährige unter 18 Jahren und juristische Personen können die
Mitgliedschaft erwerben.
Vom Erwerb der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen:
a.) gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler
§ 10
Ehrenmitglieder und Mitglieder mit 30 jähriger Zugehörigkeit:
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Vorstand auf Vorschlag und mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um die Sache
des Hundes besondere Verdienste erworben haben und die 30 Jahre
ununterbrochen diesem Verein angehört haben.
§ 11
Angehörige als Mitglieder:
Jedes Mitglied ist berechtigt, seinen Ehegatten und weitere in seinem
Haushalt lebende Angehörige als Familienmitglied anzumelden, sofern
diese auf Bezug der Vereinszeitung verzichtet.
VI. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 12
Anmeldungen:
Anmeldungen zum Beitritt in den Verein sind schriftlich an den Vorstand
zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sie müssen Berufs- und
genaue Wohnungsangabe (Postanschrift), sowie das Geburtsdatum und die
Berufsbezeichnung enthalten. Mit dieser Anmeldung ist die Weitergabe der
Daten an den Verband und die Verwendung für die Erfordernisse des Sports
zulässig. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters.
§ 13
Gültigkeit der Anmeldung:
Die persönlich getätigte schriftliche Anmeldung ist bindend und
verpflichtet zur Zahlung des Beitrages.
§ 14
Die Annahme der Anmeldung wird durch Übergabe oder Zusendung des
Mitgliedsausweises und der Zahlungsaufforderung bestätigt.
Die Mitgliedschaft im Verband beginnt einvernehmlich rückwirkend zum
Beginn des laufenden Quartals oder mit dem nächsten Quartalsbeginn.
§ 15
Einspruch gegen die Aufnahme Neugemeldeter:
Über den Einspruch gegen die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
Vereins. Die Abweisung eines sich Meldenden ist in der
Mitgliederversammlung vorzubringen. Die Abweisung erfolgt mit Angabe von
Gründen.
§ 16
Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der
Liste, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen. Mit dem Tage der Austrittserklärung, Streichung, Ausschlusses
oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen erlöschen
alle Mitgliedsrechte des Ausgeschiedenen, dagegen bleiben etwaige bis
zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, wie zum
Beispiel Zahlung der rückständigen Beiträge, bestehen. Gleichzeitig
entfallen für Ehegatten und Angehörige die Vergünstigungen des § 11.
§ 17
Austritt:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 18
Streichung von der Mitgliederliste:
a.) Die Streichung vom Vorstand ist vollziehbar, wenn das Mitglied mit
der Zahlung der Beiträge trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter
Androhung der Streichung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
b.) Gewerbsmäßige Hundehändler und -vermittler.
c.) Mitglieder die den Vereinszweck nicht mehr verfolgen oder die den
Verein schädigen.
§ 19
Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt:
1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins,
2. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des
Vereinslebens,
3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden
Gründen oder
5. gegen die Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen hat.
§ 20
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss
ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
§ 21
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines
Monats beim Vorstand Berufung einlegen.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend
gemacht werden, der Ausschuss sei unrechtmäßig.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 22
Gleichstellung aller Mitglieder:
Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in den Satzungen festgelegt
ist, gleiche Rechte und gleiche Pflichten, aber keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen,
gestrichenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. Die Beendigung der
Mitgliedschaft befreit nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen
gegenüber dem Verein.
Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 23
Anerkennung der Satzungen:
Die Mitglieder erkennen durch ihre Beitragszahlung die Satzungen an und
unterwerfen sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgemäß
getroffenen Beschlüssen.
§ 24
Rechte:
Jedes endgültig aufgenommene Mitglied, dessen Mitgliederrechte nicht
ruhen,
1. ist mit Vollendung des 16. Lebensjahrs im Verein stimm- und
antragsberechtigt;
2. kann in jedes Amt des Vereins gewählt und als Amtsinhaber bestätigt
werden, wenn dem keine Hinderungsgründe ntgegenstehen;
3. hat Anrecht auf Benutzung aller vom Verein geschaffenen
Einrichtungen.
§ 25
Pflichten:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen;
2. Wohnungsänderungen sofort dem Vorstand mitzuteilen;
3. Beschwerden oder Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen
Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen
Versammlungen zu erwähnen und ihnen vertraulich zur Kenntnis gegebene
Akten und Mitteilungen geheim zu halten;
4. den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und den
festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des
Tierschutzes auszuüben. Es gehört zu den Aufgaben der Mitglieder, die
gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und der Hundesache
nach Möglichkeit neue Freunde zuzuführen. Auf die Einhaltung der
Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und auf die verbandsinternen
Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist
besonders zu achten.
VIII. Vereinsorgane
§ 26
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 27
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem ersten Vorsitzenden;
- dem zweiten Vorsitzenden;
- dem Kassierer;
- dem Schriftführer;
- dem Übungswart;
- bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand kann um einen Gerätewart und einen Jugendwart mit
Zustimmung der Mitgliederversammlung erweitert werden.
Der Vorstand ist für die Behandlungen aller Vorstandsangelegenheiten des
Vereins zuständig. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
die Vertretung des Vereins in allen Rechts- oder sonstigen wichtigen
Angelegenheiten, die Überwachung der Geschäftsführung und der Verwaltung
des Vereinsvermögens, Einberufung der Sitzungen. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Vorstand über das Vereinsvermögen bis zur Höhe von €
400,00 im Jahr selbstständig verfügen kann. Handelt es sich um höhere
Vermögenswerte, trifft in solchen Fällen die endgültige Entscheidung die
Mitgliederversammlung. Die Unterstützung von Veranstaltungen, die
laufenden Verwaltungskosten und insbesondere alle in dem jeweiligen
Wirtschaftsplan angeführten Ausgaben fallen nicht unter diese
Beschränkung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 28
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und
der zweite Vorsitzende. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt.
§ 29
Bildung des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der
Mitglieder des Vereins gewählt. Wahlberechtigt sind Mitglieder die das
16. Lebensjahr vollendet und der Vorstand.
§ 30
Amtsdauer:
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtzeit aus, so muss
auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied
gewählt werden, bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes.
Der Vorstand kann bis zur Neuwahl einen Vertreter des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes bestimmen.
§ 31
Stimmrechte der Vorstandsmitglieder:
Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§ 32
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Quartal zusammen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung ist bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem Vorstand und den
Mitgliedern des Vereins zusammen.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder;
b. Die Prüfung der Rechnungsführung der Kasse und der Bestände und die
Erteilung der Entlastung;
c. Die Vornahme von Satzungsänderungen;
d. Die Entscheidung in Vermögensangelegenheiten von besonderer
Bedeutung;
e. Die Wahl der Vorstandsmitglieder;
f. Die Wahl der Kassenprüfer;
g. Anträge und Dringlichkeitsanträge;
h. Verabschiedungen der Ordnungen;
i. Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
j. In allen sonstigen für den Verein wichtigen Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel
der Mitglieder vertreten ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die
Stimme des satzungsmäßigen Versammlungsleiter. Es sei denn, dass Satzung
oder Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
§ 33
Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§ 34
Vereinsvermögen:
Das Vereinsvermögen besteht aus dem Bestand der Kasse, den Bank- und
Postscheckguthaben, etwaigen Wertanlagen und Forderungen des Vereins,
ferner aus dem Vereinsbesitz, einschließlich der Bestände an
selbstverlegten Büchern.
§ 35
Art der Ämter, Auslagenersatz, Ehrensold, Gehälter der Angestellten:
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Im Vereinsdienst gemachte Auslagen
werden ersetzt. Für Schäden, die Amtsträger in Ausübung ihres Amtes
verursacht haben, haften diese nur wenn sie mit der schadenstiftenden
Handlung gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil
des Geschädigten gehandelt haben. Den Vorstandsmitglieder kann für die
dem Verein aufgewendete Zeit eine entsprechende Entschädigung
zugebilligt werden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt die
Mitgliederversammlung. Die Höhe der Gehälter der Vereinsangestellten
setzt der Vorstand fest. In keinem Falle dürfen Personen durch Ausgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
IX. Sitzungen
§ 36
Sitzungen:
Die Mitgliederversammlung wird über die im § 32 vorgesehene jährliche
Pflichtversammlung hinaus im Auftrage des Vorstandes vom 1. Vorsitzenden
nach Bedarf zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Bei Wahlen
und Satzungsänderungen ist die schriftliche Abstimmung zulässig, sofern
die für den Gegenstand der Abstimmung erforderliche Mehrheit der
Stimmberechtigten mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden sind.
§ 37
Die Leitung der Sitzung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden oder in
dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Sollte auch dieser
verhindert sein, übernimmt der Übungswart die Leitung der Sitzung.
§ 38
Sitzungsbericht:
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
X. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
§ 39
Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann in
einer Sitzung oder auf schriftlichem Wege erfolgen. Sie treten nur in
Kraft wenn die zuständige Finanzbehörde die steuerliche Unbedenklichkeit
der Satzungsänderungen bescheinigt hat.
§ 40
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dazu mindestens zwei
Monate vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Mitgliederversammlung kann die Auflösung nur dann verfügen, wenn
dreiviertel aller abgegebenen Stimmen sich dafür aussprechen.
§ 41
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
Kandern, den 31.03.2004 |